Familienrecht

Am 03.12.2008 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XII ZR 182/06 bezüglich der Anrechung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entschieden, dass diese nur insofern zugerechnet werden können, als dem Unterhaltspflichtigen eine solche Tätigkeit im Einzelfall überhaupt zumutbar ist. Außerdem muss bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden haben.

In Anlehnung an die obige Entscheidung hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 14.01.2009 unter dem Aktenzeichen 13 WF 128/08 entschieden, dass einer in Vollzeit beschäftigten Verkäuferin grundsätzlich die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht zumutbar ist.